Ein weiterer sehr üppiger Menü-Vorschlag
mit 16 Gängen. Das Fleisch unter Punkt 5
war kein Braten (wie unter Punkt 9),
sondern durfte auch eine Zunge oder
anderweitig gekochtes Fleisch sein.
Zweierlei Braten hieß zumeist ein zahmes
und ein wildes Tier oder aber einen
großen Geflügelbraten (Gans oder Pute)
und unbeflügeltes Haustier. Auch wurde
hier die Unterscheidung zwischen
braunem und weißem Braten getroffen.
Dies war allerdings eine Unterscheidung
im Fleische, nicht in der Zubereitung, wie
unter Punkt 6 und 7. (Davidis, Praktisches
Kochbuch, 1862)